Das Verwaltungsgericht Mainz lehnte den Eilantrag einer Naturschutzinitiative, die sich gegen eine durch Allgemeinverfügung erlassene befristete Ausnahme vom artenschutzrechtlichen Tötungsverbot für Saatkrähen wendete, ab.
Da sich die angegriffene Allgemeinverfügung im Rahmen der summarischen Prüfung weder als offensichtlich rechtswidrig noch offensichtlich rechtmäßig darstelle, seien die Erfolgsaussichten einer etwaigen Klage im Hauptsacheverfahren offen. Die damit vorzunehmende Abwägung der gegenseitigen Interessen falle hierbei zu Gunsten des Interesses des Antragsgegners am Vollzug der streitgegenständlichen Ausnahme vom artenschutzrechtlichen Tötungsverbot aus.
Der Antragsgegner habe nachvollziehbar und hinreichend stichhaltig dargelegt, dass Saatkrähen ernste (land-)wirtschaftliche Schäden im Anbau von Zuckerrüben und Kirschen verursachen und ohne eine Entschärfung der Situation weiterhin mit ernsten Schäden für die Landwirtschaft zu rechnen sei. Hierbei stütze sich der Antragsgegner auf eine Einschätzung des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum, bei der es sich um eine Fachbehörde handele und die von Beeinträchtigungen von erheblichem Ausmaß und im schlimmsten Fall vom Totalausfall der Kulturen aufgrund von Fraßschäden ausgehe. Die Allgemeinverfügung sei auch jedenfalls nicht deswegen offensichtlich rechtswidrig, weil der Antragsgegner verkannt hätte, dass es zumutbare Alternativen zum Saatkrähen-Vergrämungsabschuss gebe, die gleichermaßen effektiv und geeignet seien, um ernste landwirtschaftliche Schäden abzuwenden. Da Saatkrähen intelligente Tiere seien, sei es in der Fachwelt streitig, inwieweit alternative (z.B. optische oder akustische) Vergrämungsmethoden wirksam sind.
In Anbetracht der zu erwartenden landwirtschaftlichen Schäden, der zeitlichen, räumlichen und zahlenmäßigen (max. zwei Tiere pro Schlag) Begrenzung sowie des Umstands, dass keine hohe Zahl von Vergrämungsabschüssen zu erwarten sei, die sich auf die im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung ansässige Saatkrähenpopulation auswirken könnte, überwiege schließlich das Interesse an einem weiteren Vollzug der Ausnahmeregelung das Interesse an dessen vorübergehender Aussetzung.
(Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 15. Mai 2025, 1 L 219/25.MZ)
Die Entscheidung kann hier abgerufen werden.
Die vorhergehende Pressemitteilung Nr. 5/2025 vom 28. April 2025 zu diesem Verfahren hinsichtlich eines Antrag auf Erlass eines sog. „Hängebeschlusses“ finden Sie hier.