Der Eigentümer eines Einfamilienhauses im Ortsbezirk Hartenberg-Münchfeld in Mainz kann keine Verletzung seiner Rechte durch eine für das Nachbargrundstück erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines dreigeschossigen Wohngebäudes mit 10 Wohneinheiten geltend machen. Sein vorläufiger Rechtsschutzantrag ist deshalb vor dem Verwaltungsgericht Mainz ohne Erfolg geblieben.
Der Antragsteller ist Eigentümer eines mit einem eingeschossigen Wohngebäude bebauten Grundstücks in einer Stichstraße im Ortsbezirk Hartenberg-Münchfeld in Mainz. Für das Nachbargrundstück wurde – nach Abriss eines Einfamilienhauses – eine Baugenehmigung zur Errichtung eines dreigeschossigen Mehrfamilienhauses mit 10 Wohneinheiten und 8 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge erteilt. Gegen die Genehmigung richtete der Antragsteller seinen Widerspruch und beantragte bei Gericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Er machte geltend, die Baugenehmigung sei rechtswidrig. Sie verstoße gegen Festsetzungen des aus dem Jahr 1964 stammenden Bebauungsplans „Münchfeld“ (H 28) Teil I, der für den hier betroffenen Bereich lediglich eine kleinflächige, eingeschossige Bebauung vorsehe. Den Plan habe die Antragsgegnerin bei der Erteilung der Baugenehmigung zu Unrecht wegen eines Ausfertigungsmangels außer Acht gelassen. Das Bauvorhaben füge sich aber auch nicht in die nähere Umgebung ein, die von eingeschossigen Einfamilienhäusern geprägt sei. Der genehmigte Baukörper weiche hinsichtlich seiner intensiven Wohnnutzung, seiner Kubatur und des hohen Versiegelungsgrads des Baugrundstücks erheblich von der Umgebungsbebauung ab und entfalte dieser gegenüber eine erdrückende Wirkung. Die massive Bauverdichtung in einer aufgelockerten Umgebungsbebauung verletze die Rechte der
Eigentümer der Nachbargrundstücke. Auch die sämtlich unmittelbar an der Straße angeordneten Stellplätze entsprächen nicht den gesetzlichen Vorgaben und beeinträchtigten die Sicherheit des vorbeiführenden Schulwegs. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab.
Die dem beigeladenen Bauherrn erteilte Baugenehmigung, die im Rahmen eines Rechtsbehelfs eines Grundstücksnachbarn allein auf die Vereinbarkeit mit nachbarschützenden Vorschriften zu überprüfen sei, verletze keine Rechte des Antragstellers. Der Bebauungsplan „Münchfeld“ (H 28) Teil I sei wegen eines Ausfertigungsmangels unwirksam, so dass er für eine Prüfung der Baugenehmigung durch das Gericht ohne Relevanz sei. Ob sich das Wohnbauvorhaben nach objektivem öffentlichem Recht in die Umgebungsbebauung einfüge, sei ebenfalls nicht näher rechtlich zu bewerten. Die Baugenehmigung verstoße jedenfalls nicht gegen Bauvorschriften, die auch dem Schutz des benachbarten Grundstücks zu dienen bestimmt seien. Das Bauvorhaben stehe seiner Art nach im Einklang mit der von Wohnbebauung geprägten Umgebung. Ein Mehrfamiliengebäude – mit 10 Wohneinheiten – sei gegenüber dem Wohnen in Ein- oder Zweifamilienhäusern nicht als qualitativ negativ einzustufen. Das Vorhaben sei dem Antragsteller gegenüber trotz seiner bauverdichtenden Wirkung auch nicht rücksichtslos. Das ca. 10 m tiefere und – je nach Messweise – maximal 2,78 m höhere Vorhaben stelle sich hinsichtlich seiner Ausmaße als ein mit einem Doppelhaus vergleichbares Gebäude dar, das in einer wohnbebauten Innerortslage regelmäßig anzutreffen sei. Es weise keinen derart markanten Größenunterschied zu dem Wohngebäude des Antragstellers auf, dass dieses nur noch als dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrzunehmen sei. Die Anordnung der Stellplätze entlang der Erschließungsstraße führe zu keinen unzumutbaren Belastungen des Anwesens des Antragstellers. Die in einem Wohngebiet zulässigen Stellplätze und die mit ihrer Nutzung verbundenen Immissionen seien von den Grundstücksnachbarn generell als sozialadäquat hinzunehmen. Sonstige Rügen des Antragstellers etwa hinsichtlich der Sicherheit des an dem Baugrundstück vorbeiführenden Schulwegs beträfen öffentliche Belange und seien daher in einem Nachbarrechtsverfahren nicht zu prüfen.
(Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 21. Juni 2024, 3 L 244/24.MZ)
Die Entscheidung kann hier abgerufen werden.