Eine auf einer Aufschüttung geplante Garage mit einer Grundfläche von 80 qm ist wegen der von ihr ausgehenden negativen Vorbildwirkung in zweiter Baureihe bauplanungsrechtlich unzulässig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Dem beigeladenen Bauherrn war eine Baugenehmigung zur Errichtung u.a. einer 80 qm großen Garage (Traufhöhe 3,20 m, Firsthöhe 4 m) unmittelbar an der rückwärtigen Grenze seines straßenseitig mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks genehmigt worden, nachdem die Gemeinde hierzu ihr Einvernehmen erteilt hatte. Der Beigeladene schüttete in der Folgezeit sein hängiges Grundstück im gesamten hinteren Bereich um bis zu 1,60 m auf und bereitete auf der aufgeschütteten Fläche die Herstellung einer Bodenplatte für eine Garage vor. Daraufhin wurden die Bauarbeiten von der Baugenehmigungsbehörde eingestellt. Der Beigeladene reichte sodann einen Bauantrag für den Bau einer gleichgroßen Garage ein – nunmehr auf aufgeschüttetem Grundstück und mit einem Abstand von 3 m zur hinteren Grundstücksgrenze. Die Gemeinde versagte hierzu ihr Einvernehmen unter Hinweis auf die wegen der Aufschüttung überdimensional wirkenden Garage in einem Bereich, in dem allein Gärten und kleine Schuppen anzutreffen seien; die optische Wirkung des ursprünglichen Vorhabens ohne Aufschüttung sei weniger massiv gewesen. Unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens erteilte der Beklagte dem Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung. Die Gemeinde wandte sich mit einer Klage gegen die Ersetzung ihres Einvernehmens. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und hob die Baugenehmigung auf.
Der Beklagte habe das von der Gemeinde verweigerte Einvernehmen zu Unrecht ersetzt, denn das im unbeplanten Innenbereich vorgesehene Garagengebäude sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Es füge sich nicht in die nähere Umgebung ein. Unter Einbeziehung der Aufschüttung erreiche die Garage mit ihrer ohnehin großen Grundfläche ein Bauvolumen, das den in der näheren Umgebung anzutreffenden Rahmen auch hinsichtlich des Standorts überschreite. Mit der Garage würde erstmals ein von seiner Dimension eher mit einem Wohnhaus vergleichbares Gebäude im rückwärtigen Bereich von Wohngrundstücken entstehen, der bisher nur von Gartenflächen und kleineren Nebenanlagen geprägt sei. Das Vorhaben füge sich auch nicht ausnahmsweise in die nähere Umgebung ein, denn es sei geeignet bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen. Es entfalte für die rückwärtige Grünzone der Grundstücke eine negative Vorbildwirkung zumindest für vergleichbare massive Nebengebäude. Mit Blick auf die Änderung der ursprünglich vorgesehenen Garage hinsichtlich ihrer Höhe und ihres Standorts sei die Gemeinde auch nicht an ihr früher erteiltes Einvernehmen gebunden, sondern berechtigt gewesen, bei der Genehmigung des „anderen“ Vorhabens das Einvernehmen zu versagen.
Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 16. Februar 2022, 3 K 411/21.MZ