Die in der 34. Corona-Bekämpfungsverordnung von Rheinland-Pfalz enthaltene sog. Maskenpflicht für den öffentlichen Personennahverkehr ist jedenfalls für die noch verbleibende kurze Geltungsdauer der Anordnung bis zum 30. November 2022 als voraussichtlich rechtmäßig zu bewerten. Deshalb kann eine Ausnahme davon derzeit nicht im vorläufigen Rechtsschutz verlangt werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Der Antragsteller ist Studierender. Mit einem Eilantrag begehrte er eine Ausnahme von der sog. Maskenpflicht für ihn als Fahrgast in den Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs. Er verwies u.a. auf gesundheitliche Probleme beim Tragen der Maske und generelle Schwierigkeiten bei der Erlangung einer ärztlichen Bescheinigung zur Befreiung von der Maskenpflicht. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab.
Die in der rheinland-pfälzischen 34. Corona-Bekämpfungsverordnung bis zum 30. November 2022 angeordnete Maskenpflicht für Fahrgäste in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs erweise sich bei summarischer Prüfung im vorläufigen Rechtsschutz als voraussichtlich rechtmäßig. Zwar habe sich die Ausgangslage für den Umgang mit dem COVID-19-Pandemie zwischenzeitlich verändert. Mit Blick auf den saisonal bedingt erhöhten Infektionsdruck im Herbst in allen Altersgruppen habe der Verordnungsgeber nach Auswertung der verfügbaren Datenquellen jedoch die Maskenpflicht in den öffentlichen Verkehrsmitteln als Basis-Schutzmaßnahme zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19-Erkrankungen und zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems sowie der sonstigen Kritischen Infrastrukturen aller Voraussicht nach in zulässiger Weise anordnen dürfen. Die Maßnahme sei grundsätzlich geeignet, die Verbreitung von SARS-CoV-2 zu verhindern, insbesondere in geschlossenen, engen Räumen mit einer Vielzahl von Personen und bei längerer Verweildauer, in denen es anerkanntermaßen zu einem signifikant erhöhten Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus komme. Solche Zusammentreffen ergäben sich zwangsläufig in öffentlichen Verkehrsmitteln, die von sehr vielen Menschen für den täglichen Weg zur Arbeit genutzt würden. Das Maskentragen an solchen Orten sei ferner erforderlich: Mit dem geforderten Verhalten seien vergleichsweise geringe Einschränkungen verbunden, und es werde die höchste Wirkung erzielt, wenn möglichst alle Personen im Raum eine Maske tragen. Auch im Übrigen dürfte die Anordnung in der Verordnung verhältnismäßig sein, weil sie Ausnahmen von der Maskenpflicht in Gestalt individueller (gesundheitlicher) Befreiungstatbestände vorsehe und überdies auf zwei Monate (bis zum 30. November 2022) befristet sei. Der Antragsteller habe keine konkreten Gründe aufgezeigt, inwiefern er selbst in unzumutbarer Weise von der normierten Maskenpflicht betroffen sei.
(Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 17. November 2022, 1 L 652/22.MZ)