Ein Studierender kann den Zutritt zu einer Universitätsbibliothek unter Aussetzung der dort geltenden Maskenpflicht derzeit nicht im vorläufigen Rechtsschutz verlangen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Der Antragsteller ist Studierender an einer rheinland-pfälzischen Hochschule. Die Hochschulleitung hat für alle Innenräume der Hochschule eine Maskenpflicht angeordnet. Auf dieser Grundlage war dem Antragsteller der Zutritt zu einer Bibliothek ohne Tragen einer Maske versagt worden. Mit seinem Eilantrag begehrte er den Zugang zur Bibliothek unter Befreiung von der Maskenpflicht. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab.
Es könne offenbleiben, ob die Zugangsverweigerung als rechtmäßig anzusehen sei. Der Antragsteller könne jedenfalls keine besondere Dringlichkeit für eine vorläufige gerichtliche Regelung geltend machen. Schwere und unzumutbare Nachteile, die eine Vorwegnahme der endgültigen Klärung des Rechtstreits rechtfertigen könnten, habe der Antragsteller nicht dargelegt. Die Maskenpflicht stelle grundsätzlich einen allenfalls geringen Eingriff in subjektive Rechtspositionen der betroffenen Person dar. Es sei von daher nicht ersichtlich, dass das Tragen einer Maske von vornherein eine unzumutbare Einschränkung bei der Inanspruchnahme von (Bildungs-)Einrichtungen darstelle. Der Antragsteller habe auch nicht aufgezeigt, dass er wegen besonderer Umstände in seiner allgemeinen Studienorganisation wesentlich eingeschränkt werde.
Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 26. April 2022, 1 L 220/22.MZ