Ein metallverarbeitender Betrieb darf in der Nähe von Wohngebäuden errichtet werden, ohne dass es bei der Prüfung eines Nachbarrechtsbehelfs darauf ankommt, ob der der Baugenehmigung des Betriebs zugrunde liegende Bebauungsplan wirksam ist. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Die Antragsteller sind Eigentümer eines mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks, das nach dem Bebauungsplan in einem Mischgebiet gelegen ist. Auf dem angrenzenden Grundstück soll in ca. 17 m Entfernung eine rund 300 qm große Werkhalle für die Nutzung durch einen Maschinenbaubetrieb mit angrenzenden Büro- und Sozialräumen errichtet werden; dieses Grundstück ist Teil des in demselben Bebauungsplan ausgewiesenen Gewerbegebiets. Nach Vorlage einer schalltechnischen Untersuchung zu dem geplanten Unternehmen erteilte der Antragsgegner den beigeladenen Bauherrn die Baugenehmigung. Dagegen richteten die Antragsteller ihren Widerspruch und beantragten bei dem Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs. Sie machten im Wesentlichen geltend, der Bebauungsplan, auf dem die Baugenehmigung beruhe, sei funktionslos, weil in dem festgesetzten Mischgebiet ausschließlich Wohnnutzung verwirklicht worden sei, in deren Nähe ein Gewerbebetrieb unzulässig sei. Ihr Wohngebäude werde außerdem unzulässigerweise den mit einem Metallbaubetrieb verbundenen erheblichen Belästigungen und Störungen ausgesetzt. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab.
Die Baugenehmigung verletze keine Rechtsvorschriften, die auch dem Schutz der Antragsteller als Nachbarn des Bauvorhabens zu dienen bestimmt seien. Die in den Vordergrund des Eilrechtsgesuchs gerückte Gültigkeit des Bebauungsplans betreffe in erster Linie die Frage der Beachtung objektiven Rechts, das nicht zum maßgeblichen Prüfproramm gehöre. Der Erfolg eines Rechtsbehelfs des Nachbarn hänge nämlich lediglich davon ab, ob die Baugenehmigung selbst gegen Vorschriften verstoße, die zumindest auch zum nachbarlichen Schutz bestimmt seien. Das sei hier nicht der Fall: Der metallverarbeitende Betrieb sei in einem Gewerbegebiet seiner Art nach zulässig. Bei unterstellter Unwirksamkeit der Festsetzung des Mischgebiets sei – unter Einbeziehung der jenseits des Baugrundstücks befindlichen Schreinerei mit Lackierkabine – von einer Gemengelage in dem in Rede stehenden Bereich auszugehen. Als Teil dieser Gemengelage könnten die Antragsteller auch als Wohneigentümer nicht die Abwehr des Metallbaubetriebs seiner Art nach verlangen. Rücksichtslos gegenüber der Wohnnutzung sei der Betrieb ebenfalls nicht. Ausweislich des eingeholten schalltechnischen Gutachtens, das zum Bestandteil der Baugenehmigung gemacht worden sei, halte der metallverarbeitende Betrieb deutlich die für ein Mischgebiet geltenden Immissionsrichtwerte der TA-Lärm ein, darüber hinaus sogar (weitestgehend) diejenigen, die auf ein allgemeines Wohngebiet anzuwenden seien. Von daher hätten die Antragsteller nicht mit unzumutbaren Lärmimmissionen auf ihrem Wohngrundstück zu rechnen.
(Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 9. Dezember 2022, 3 L 675/22.MZ)