| Verwaltungsgericht Mainz

Personalratswahl bei der Bundeswehr muss teilweise wiederholt werden

Pressemitteilung 10/2025

Die Wahl zum örtlichen Personalrat des Zentrums Innere Führung der Bundeswehr muss für die Gruppe der Soldaten wiederholt werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Der in Gruppenwahl im Mai 2024 turnusmäßig gewählte Personalrat besteht aus 16 Personen und setzt sich aus zwei Arbeitnehmern, drei Beamten sowie elf Soldaten zusammen. Da pro Gruppe jeweils nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wurde, fand die Wahl als Personenwahl statt. Die Bekanntmachung der Wahlvorschläge im April 2024 umfasste für jeden der drei Wahlvorschläge u.a. dessen Kennwort, die vorangestellte Angabe der Namen von zwei Listenführern (bei denen es sich jeweils um die Namen der ersten beiden Personen der Liste handelte) sowie die nachfolgende, mit durchlaufenden Nummern versehene Wiedergabe der Namen, Berufs oder Funktionsbezeichnung, Geburtsdatum, Gruppenzugehörigkeit und Dienststelle/Beschäftigungsstelle aller wählbaren Personen in derselben Reihenfolge wie im zugrundeliegenden Wahlvorschlag. Die Liste für die Soldatengruppe enthielt für den damaligen Personalrat in der Rubrik „Dienststelle/Beschäftigungsstelle“ die Angabe „ZInFü Personalrat“. Die für die Stimmabgabe verwendeten Stimmzettel beinhalteten für jede Gruppe die Angabe der Namen, der Amts-/Dienst-Bezeichnung und der Gruppenzugehörigkeit der zur Wahl stehenden Personen. Das Geburtsdatum oder die Dienststelle/Beschäftigungsstelle waren nicht angegeben. Die entsprechende Angabe zu dem damaligen Personalratsvorsitzenden auf dem Stimmzettel für die Soldatengruppe lautete „[Vorname, Nachname] Oberstlt Soldaten“.

Die Antragsteller, zwei Beamte und zwei Soldaten, haben die Wahl angefochten. Zur Begründung machen sie mehrere Wahlfehler geltend: Es habe eine Personenwahl stattgefunden, während hingegen die Wahlvorschläge wie bei einer Listenwahl gestaltet gewesen seien. Ferner enthielten die Wahlvorschläge die Geburtsdaten der Kandidaten, was nicht mehr zeitgemäß sei. Der Personalratsvorsitzende sei fehlerhafterweise als einziger mit der Bezeichnung „ZInFÜ Personalrat“ aufgeführt. Denn dabei handele es sich weder um die Beschäftigungsstelle noch um die Berufs- oder Funktionsbezeichnung. Einem bei der Feststellung des Wahlergebnisses anwesenden Antragsteller sei zudem aufgefallen, dass die Hände eines Wahlhelfers beim Auszählen der Stimmzettel sehr stark gezittert hätten, sodass ihm ein Papierstapel fast auf den Boden gefallen sei. Eine Wiederholung der Auszählung des betreffenden Stapels durch einen anderen Wahlhelfer sei auf dessen Nachfrage abgelehnt worden. Bei der Auszählung der Stimmzettel bezüglich der Soldaten und Arbeitnehmer sei nicht zuerst die Höchstzahl der vergebenen Stimmen auf den Stimmzetteln, sondern lediglich der Name der gewählten Kandidaten überprüft worden. In der Gruppe der Arbeitnehmer sei der Inklusionsbeauftragte der Dienststelle nicht wählbar gewesen. Für die Beamtengruppe sei eine als Wehrdisziplinaranwältin tätige Person nicht wählbar gewesen. 

Das Verwaltungsgericht Mainz erklärte die Wahl nur hinsichtlich der Gruppe der Soldatinnen und Soldaten für ungültig, da insoweit ein relevanter Wahlfehler vorliege. In Bezug auf die Gruppe der Beamten und Arbeitnehmer griffen die Einwände der Antragsteller nicht durch. 

Ein die gesamte Wahl betreffender Wahlfehler liege nicht vor. Es sei nicht in unzulässiger Weise der Eindruck einer Listenwahl im Sinne einer Verhältniswahl erweckt worden. Auf den Stimmzetteln seien die Bewerber aus den jeweiligen Listen in jeweils unveränderter Reihenfolge aufgelistet und es sei dort das Ankreuzen der einzelnen Bewerber (nicht einer kompletten Liste) vorgesehen gewesen. Zudem hätten sie den Hinweis getragen, dass der Stimmzettel ungültig sei, wenn mehr als zwei (in der Gruppe der Arbeitnehmer), drei (in der Beamtengruppe) bzw. elf Bewerber (Soldatengruppe) angekreuzt würden. Für Listenwahlen typische Merkmale wie die Bezeichnung der Wahlvorschläge mit den Namen der an erster und zweiter Stelle benannten Bewerber oder ein Listen-Kennwort (vgl. § 12 Abs. 2 der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz – BPersVWO –) hätten die Stimmzettel nicht enthalten. Durch den Umstand, dass auf den eingereichten Wahlvorschlägen und bei deren Bekanntmachung nach § 13 Abs. 1 BPersVWO die Geburtsdaten der Wahlbewerber ersichtlich waren, sei nicht gegen eine Vorschrift des Wahlrechts verstoßen, sondern im Gegenteil den ausdrücklichen Vorgaben des § 8 Abs. 2 Satz 2 BPersVWO genügt worden. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht sei insoweit nicht zu erkennen. Hinsichtlich der von der Antragstellerseite behaupteten Unregelmäßigkeiten bei der Stimmauszählung fehle es an hinreichend substantiierten Angaben. Zudem sei eine „Vorabkontrolle“ der Zahl der vergebenen Stimmen im Rahmen der Prüfung der Gültigkeit der Stimmen nicht gesetzlich vorgeschrieben. 

In der Beamtengruppe stehe die Tätigkeit als Referentin der Hinweisgeberstelle und Wehrdisziplinaranwältin einer Wählbarkeit nicht entgegen, da die Tätigkeiten allenfalls einen mittelbaren Bezug zu Personalangelegenheiten aufwiesen. Zudem habe die hier gewählte Person die Position der Wehrdisziplinaranwältin nur übergangsweise im Rahmen einer Abordnung ausgeübt und eine theoretische Wiederholungsmöglichkeit reiche nicht aus. Für die Gruppe der Arbeitnehmer sei der Inklusionsbeauftragte der Dienstelle wählbar gewesen. Denn er treffe keine selbständigen Personalentscheidungen. Dass nach sozialrechtlichen Vorschriften die Tätigkeit als Mitglied des Personalrats mit der Tätigkeit als Inklusionsbeauftragter inkompatibel sei, führe nicht zu einem Ausschluss der Wählbarkeit, sondern die Person müsse sich nach der Wahl zwischen den beiden Ämtern entscheiden. 

Die auf die Gruppe der Soldaten bezogene Rüge der Antragsteller, dass im bekanntgemachten Wahlvorschlag für den damaligen Vorsitzenden des Personalrats in der Spalte „Dienststelle/Beschäftigungsstelle“ die Angabe „ZInFü Personalrat“ enthalten war, stelle einen erheblichen, nicht berichtigten Wahlfehler dar, der zur Ungültigerklärung der Wahl in dieser Gruppe führe. Die Angabe verstoße gegen § 8 Abs. 2 Satz 2 BPersVWO, da der Personalrat nicht die „Beschäftigungsstelle“ des Wahlbewerbers sei. Eine Personalratstätigkeit sei keine dienstliche Tätigkeit. Dies gelte auch für Wahlbewerber, die zum Zeitpunkt der Wahl vollständig für ihre Personalratstätigkeit freigestellt seien. Es könne offenbleiben, welche Angabe in diesem Fall die zutreffende gewesen sei. Aus dem Umstand, dass der Fehler auf den Stimmzetteln nicht wiederholt worden sei, folge nicht dessen Berichtigung oder Unbeachtlichkeit. Die notwendige Auswirkung auf das Wahlergebnis werde gesetzlich vermutet. Da die Wahlvorschläge bis zur Stimmabgabe ausgehangen hätten, sei eine Einflussnahme und damit eine Beeinflussung des Wahlergebnisses nicht auszuschließen. Dass alle Wahlberechtigten ohnehin sichere Kenntnis davon gehabt hätten, um wen es sich bei dem Wahlbewerber gehandelt habe, lasse sich nicht feststellen. 

(Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 21. August 2025, AZ 2 K 294/24.MZ)

Die Entscheidung kann hier abgerufen werden. Sie ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung wurde Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erhoben.

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