Das Ministerium der Justiz des beklagten Landes Rheinland-Pfalz hat eine Petition bezüglich der im Hinblick auf die Ahrtalflutkatastrophe geführten Ermittlungsverfahren (u.a. gegen den ehemaligen Landrat Pföhler) ordnungsgemäß behandelt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Mit Schreiben vom 15. April 2024 wandten sich die Kläger an das Ministerium der Justiz und beantragten, das Ermittlungsverfahren u.a. gegen den ehemaligen Landrat Pföhler zunächst vorläufig auszusetzen sowie die sachbearbeitenden Staatsanwälte wegen Besorgnis der Befangenheit gegen unabhängige Staatsanwälte zu ersetzen. Das Ministerium der Justiz leitete dieses Schreiben zur weiteren Bearbeitung an die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz weiter und informierte die Kläger hierüber. Dagegen wandten sich die Kläger und erhoben Klage auf sachliche Befassung und Bescheidung der Petition durch das Ministerium der Justiz. Die Eingabe sei fälschlicherweise als fachliche Dienstaufsichtsbeschwerde gewertet worden. Sie habe aber auf die Ausübung des externen Substitutions- und Weisungsrechts durch das Ministerium der Justiz nach § 147 Nr. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes – GVG – abgezielt, sodass die Weiterleitung nicht hätte erfolgen dürfen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab.
Der Anspruch der Kläger aus dem Petitionsrecht des Art. 17 des Grundgesetzes – GG – sei in vollem Umfang erfüllt worden. Die Petition sei von dem Ministerium der Justiz entgegengenommen und jedenfalls mit Blick auf seine Zuständigkeit auch geprüft worden, wobei das Ergebnis dieser Prüfung, soweit der beschränkte gerichtliche Prüfungsumfang bei der Petition überhaupt reiche, keine zu beanstandenden Rechtsfehler erkennen lasse. Auf Grundlage der klägerischen Eingabe und unter Berücksichtigung des ihm zustehenden Ermessens habe das Ministerium der Justiz zu dem Ergebnis gelangen dürfen, sich selbst für unzuständig zu erklären und die Angelegenheit zwecks inhaltlicher Prüfung an die parallel zuständige Generalstaatsanwaltschaft Koblenz weiterzuleiten. Insbesondere hätten die Kläger mit ihrer Petition weder begründete Anhaltspunkte für die Annahme geltend gemacht, dass ein Austausch der bisher zuständigen Staatsanwälte gegen andere aus dem Bezirk der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz (unter Ausschluss derjenigen aus dem Bezirk der Generalstaatsanwaltschaft Zweibrücken) aus rechtlichen Gründen ausschied und daher ausschließlich ein Vorgehen durch das Ministerium der Justiz nach § 147 Nr. 2 GVG ermessensfehlerfrei gewesen wäre, noch habe sich dem Ministerium derartiges zum maßgeblichen Zeitpunkt des 15. April 2024 aufdrängen müssen. Gerade mit Blick auf den besonderen Ausnahmecharakter des ministerialen Weisungsrechts hätte es zumindest seitens der Kläger einer besonders begründeten Darlegung in der Petitionsschrift bedurft, weshalb aus ihrer Sicht ein Austausch jenseits der Grenzen der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz erforderlich gewesen wäre. Auch eine Vorbefassung des Generalstaatsanwalts mit den betreffenden Ermittlungsverfahren in seiner vorhergehenden Tätigkeit als Leitender Oberstaatsanwalt habe der Weiterleitung nicht entgegengestanden.
(Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 13. März 2025, 1 K 218/24.MZ)
Die Entscheidung kann hier abgerufen werden.