Fahrzeuganhänger mit aufgebrachter Werbung und politische Protestplakate sind als
Werbeanlagen auf Grundstücken im Außenbereich grundsätzlich unzulässig und
müssen daher entfernt werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines an zwei Gemeindestraßen angrenzenden
unbebauten Grundstücks. Auf diesem – direkt am Straßenrand – steht ein (bei der Kfz-
Zulassungsstelle abgemeldeter) Fahrzeuganhänger, der an drei Seiten mit Planen auf
das Geschäft der Klägerin in der Nachbarstadt hinweist. Unmittelbar daneben waren
zwei Protestplakate platziert, die sich gegen Vorhaben der Gemeinde richteten. Die
zuständige Bauaufsichtsbehörde gab der Klägerin auf, die drei Werbeanlagen zu
beseitigen und drohte ihr ein Zwangsgeld an. Zur Begründung verwies sie u.a. auf §
52 Abs. 3 Satz 1 Landesbauordnung, nach dem Werbeanlagen im Außenbereich
unzulässig sind. Die Klägerin wandte sich mit einem Widerspruch gegen die
Anordnung und machte geltend, die Plakate habe sie zwischenzeitlich entfernt, so
dass insoweit Erledigung eingetreten sei. Bei dem Anhänger handele es sich jedoch
nicht um eine bauliche Anlage, so dass Bauvorschriften keine Anwendung finden
könnten. Auch nach seiner Abmeldung bei der Kfz-Zulassungsstelle sei er als mobiles
Fahrzeug einzustufen. Außerdem sei ihr Grundstück nicht im Außenbereich gelegen,
denn es grenze mit seiner vorderen, spitz zulaufenden Stelle an die (sich dort
kreuzenden) Gemeindestraßen an, die durch Wohnbebauung führten. Das
Widerspruchsverfahren blieb ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht wies auch die Klage
ab.
Die Gegenstände stellten Werbeanlagen dar, die auf dem im Außenbereich gelegenen
Grundstück nach § 52 Abs. 3 Satz 1 Landesbauordnung unzulässig seien. Der
Fahrzeuganhänger sei eine ortsfeste Einrichtung im Sinne der
bauordnungsrechtlichen Vorschrift, der auf das Geschäft der Klägerin in der
Innerortslage einer anderen Gemeinde aufmerksam machen und Kunden dorthin
lenken solle. Er sei ortsfest, weil er mangels Zulassung nicht am Straßenverkehr
teilnehmen könne und dauerhaft auf dem Klägergrundstück abgestellt sei. Bei der
insoweit vorzunehmenden wertenden Betrachtung stehe nach den objektiven
Gesamtumständen eindeutig die Wirkung des Anhängers als Werbeanlage im
Vordergrund. Selbst ein zugelassenes Fahrzeug könne nach den konkreten
Umständen als ortsfeste Einrichtung einzustufen sein, wenn die Teilnahme am
Straßenverkehr (vorübergehend) beendet sei und die Werbefläche an einem
günstigen Standort ihrem erkennbaren Bestimmungszweck nach ihre Werbewirkung
entfallen solle. Schilder mit politischen Stellungnahmen bzw. Protesten unterfielen
ebenfalls dem Begriff der Werbeanlage, wie die Vorschrift – ohne das Grundrecht auf
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 und 2 GG) zu verletzen – zeige. Von ihrem
Anwendungsbereich sei lediglich Wahlwerbung für die Dauer eines Wahlkampfs
ausgenommen. Das Grundstück der Klägerin liege (auch mit seinem vorderen Teil) im
Außenbereich, denn es nehme nicht mehr am Zusammenhang der Wohnbebauung
teil. Die Gemeindestraßen stellten eine Grenze der Bebauung zu dem unbebauten
Klägergrundstück und den sich daran anschließenden weiteren Grünflächen dar. Der
Rechtsstreit habe sich hinsichtlich der Protestplakate trotz ihrer Entfernung auch noch
nicht erledigt. Die Herstellung rechtmäßiger Zustände, die mit einer
Beseitigungsverfügung bezweckt werde, umfasse jedenfalls bei leicht auf- und
abbaubaren Anlagen neben der einmaligen Entfernung auch das Verbot der
Wiedererrichtung.
(Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 25. September 2024, 3 K 738/23.MZ)
Die Entscheidung kann hier abgerufen werden.