Das Verwaltungsgericht Mainz verpflichtete in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) zur Ausstrahlung eines Wahlwerbespots der „Die Partei“ zu der vorgesehenen Sendezeit am 15. Februar 2025.
Der Antragstellerin stehe als politischer Partei grundsätzlich ein Anspruch auf Ausstrahlung einer von ihr verfassten Wahlwerbung im Rahmen des bevorstehenden Termins für die Bundestagswahl am 23. Februar 2025 zu. Dieser grundgesetzlich gestützte Anspruch bestehe nicht schrankenlos. Er dürfe von einer Rundfunkanstalt zurückgewiesen werden, wenn der Wahlwerbespot evident gegen (Straf-)Gesetze verstoße und dieser Verstoß schwer wiege. Ein solcher Fall sei hinsichtlich des von dem ZDF beanstandeten Teils der vorgelegten Wahlwerbung der Partei nicht anzunehmen. Die Sequenz deute eine fiktive Vergewaltigungshandlung unter Umkehr des typischen „Rollenbildes“ von Gewalttätigkeiten in Partnerschaften an und stelle einen Bezug zu den Eheleuten Merz her. Für den durchschnittlichen Betrachter sei eindeutig erkennbar, dass es sich um eine satirische Überzeichnung handele. Der Wahlwerbespot könne nur dahingehend verstanden werden, dass er sich gegen sexualisierte Gewalt generell und auch in der Ehe – egal, von wem diese ausgehe – wende. Von daher überwiege in der Abwägung noch die Meinungsfreiheit der Antragstellerin und ihre Betätigungsfreiheit als politische Partei das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Eheleute Merz.
Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 13. Februar 2025, 4 L 87/25.MZ
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