Ein in der Ausbildung befindlicher Polizeivollzugsbeamter darf aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden, wenn er bis kurz vor Ausbildungsbeginn über Jahre hinweg zahlendes Mitglied der Partei „Der III. Weg“ gewesen ist. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Der Antragsteller wurde bei seiner Aufnahme in den Vorbereitungsdienst zum mittleren Polizeivollzugsdienst bei einer Bundespolizeibehörde am 1. März 2022 zum Beamten auf Widerruf ernannt. Eine interne nachrichtendienstliche Überprüfung ergab, dass er von 2013 bis Herbst 2021 zahlendes Mitglied in der Partei „Der III. Weg“ gewesen ist. Daraufhin wurde das Beamtenverhältnis mit dem Antragsteller wegen mangelnder charakterlicher Eignung mit sofortiger Wirkung widerrufen und der Beamte aus der Bundespolizei entlassen. Zur Begründung wurde ausgeführt: Ein Polizeivollzugsbeamter, der die Ansichten einer rechtsextremistischen Partei jahrelang durch seine Mitgliedsbeiträge aktiv unterstützt habe, gefährde das Vertrauen der Gesellschaft und der Kollegen in seine Integrität und Verfassungstreue und sei daher als Angehöriger der Polizei nicht tragbar. Dagegen ging der Antragsteller mit einem Eilrechtsantrag zum Verwaltungsgericht vor. Er machte geltend, dass er vor seinem Dienstantritt bei der Polizei aus der Partei ausgetreten sei und seitdem durch weiteres Verhalten seine Abkehr von dieser und von rechtsextremistischem Gedankengut nachgewiesen habe. Das Verwaltungsgericht wies den Eilantrag ab.
Die Annahme der Polizeibehörde, es bestünden begründete Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers für ein Amt als Polizeivollzugsbeamter, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die jahrelange zahlende Mitgliedschaft in der Partei „Der III. Weg“ sei mit den hohen Anforderungen an die charakterliche Zuverlässigkeit eines Polizeivollzugsbeamten und der für Beamte geltenden Verfassungstreuepflicht nicht vereinbar und rechtfertige eine negative Eignungseinschätzung des Dienstherrn. Zwar habe der Antragsteller die Mitgliedschaft ca. vier Monate vor seiner Ernennung zum Beamten auf Widerruf beendet. Er habe sich seither jedoch nicht ausdrücklich von dieser Partei distanziert, was erforderlich sei, um schon den bloßen Anschein der Identifikation von Polizeibeamten mit den Zielen des Nationalsozialismus zu vermeiden. So habe er in der vor der Ernennung zum Beamten liegenden Dienstzeit in der Bundeswehr als Soldat auf Zeit seine Mitgliedschaft in der Partei nicht nach außen getragen. Auch seine unkonkreten Angaben zu einem Kontakt zum Verfassungsschutz und sein Eintritt in eine andere Partei ergäben keine Anhaltspunkte für eine deutliche Abkehr. Ebenso müsse der Eintritt in zwei sich gegen Rechtsextremismus engagierende Vereine nach Ergehen der Entlassungsverfügung nicht als hinreichend starkes Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung gewertet werden. Vieles deute vielmehr auf ein insgesamt verfahrensangepasstes Verhalten des Antragstellers hin. Weil die berechtigten Eignungszweifel auch einem dauerhaften Beamtenverhältnis entgegenstünden, habe dem Antragsteller nicht die Möglichkeit zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes eingeräumt werden müssen.
Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 3. Januar 2023, 4 L 708/22.MZ